Staatsangehörigkeit · Reform 2024
Doppelte Staatsbürgerschaft: was die 2024-Reform geändert hat
Die doppelte Staatsbürgerschaft ist in Deutschland seit der Reform vom 27. Juni 2024 im Regelfall möglich. Mehrstaatigkeit wird generell hingenommen: Wer sich einbürgern lässt, muss die bisherige Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht mehr aufgeben. Das gilt auch für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern (ius soli). Die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen bleiben im Grundsatz unverändert.
Diese Seite erklärt, was sich mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts konkret geändert hat, wer davon profitiert, wie das Geburtsortsprinzip (ius soli) für Kinder wirkt und warum die weiteren Voraussetzungen für die Einbürgerung im Kern gleich geblieben sind. Grundlage ist das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG); offizielle Informationen finden Sie auf bamf.de.
Was hat sich geändert?
Vor der Reform galt bei der Einbürgerung im Grundsatz das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit: Wer Deutscher werden wollte, musste die bisherige Staatsangehörigkeit in vielen Fällen aufgeben. Ausnahmen gab es nur für bestimmte Gruppen.
Mit der Reform, die am 27. Juni 2024 in Kraft getreten ist, wurde dieser Grundsatz umgekehrt: Mehrstaatigkeit wird nun generell hingenommen. Die bisherige Staatsangehörigkeit muss für die Einbürgerung nicht mehr aufgegeben werden. Damit ist die doppelte, und je nach Herkunft auch die mehrfache, Staatsangehörigkeit im Regelfall möglich.
Kernpunkt der Reform: Die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist im Regelfall nicht mehr Voraussetzung für die Einbürgerung. Ob Ihr Herkunftsstaat die Mehrstaatigkeit seinerseits zulässt, richtet sich nach dem dortigen Recht.
Wer profitiert davon?
Von der neuen Regelung profitieren vor allem Menschen, die sich einbürgern lassen möchten, ihre bisherige Staatsangehörigkeit aber aus persönlichen, familiären oder praktischen Gründen behalten wollen, etwa wegen Erb-, Eigentums- oder Aufenthaltsrechten im Herkunftsland.
- Einbürgerungswillige, die bislang gezögert haben, weil sie ihre alte Staatsangehörigkeit nicht verlieren wollten.
- Ehepartner und Familien, die gemeinsam in Deutschland leben und eine einheitliche Staatsangehörigkeitssituation anstreben.
- In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern, die über das Geburtsortsprinzip zwei Staatsangehörigkeiten besitzen können (siehe unten).
Kinder: das Geburtsortsprinzip (ius soli)
Für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern gilt das Geburtsortsprinzip (ius soli). Ein solches Kind erwirbt mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland lebt.
Nach der Reform können diese Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit zusätzlich zur Staatsangehörigkeit der Eltern behalten. Eine spätere Entscheidung für eine der beiden Staatsangehörigkeiten, wie sie früher unter bestimmten Voraussetzungen verlangt wurde, ist nicht mehr erforderlich. Das Kind kann also dauerhaft mehrstaatig sein.
Im Einzelfall bei der Einbürgerungsbehörde prüfen. Die Anforderungen sind gesetzlich geregelt und können sich ändern; die zuständige Einbürgerungsbehörde entscheidet über Ihren konkreten Antrag.
Die übrigen Voraussetzungen bleiben gleich
Wichtig zu verstehen: Die Reform betrifft in erster Linie die Frage der Mehrstaatigkeit. Die übrigen Voraussetzungen für die Einbürgerung bleiben im Grundsatz unverändert. Wer sich einbürgern lassen möchte, muss weiterhin insbesondere:
- sich seit der gesetzlich geforderten Dauer rechtmäßig in Deutschland aufhalten,
- den Lebensunterhalt für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige sichern können,
- ausreichende Deutschkenntnisse auf Niveau B1 nachweisen,
- den Einbürgerungstest bestehen,
- sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen.
Einen vollständigen Überblick über diese Anforderungen bietet die Seite Voraussetzungen für die Einbürgerung. Wie das Verfahren insgesamt abläuft, erklärt die Einbürgerung im Überblick.
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Einbürgerungstest startenWas ist mit dem Herkunftsstaat?
Deutschland nimmt die Mehrstaatigkeit seit der Reform hin. Ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit tatsächlich behalten können, hängt jedoch auch vom Recht Ihres Herkunftsstaates ab. Manche Staaten sehen vor, dass die eigene Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit automatisch verloren geht, andere lassen die Mehrstaatigkeit ausdrücklich zu.
Diese Frage ist unabhängig vom deutschen Recht und sollte im Einzelfall mit den Behörden oder Vertretungen des Herkunftsstaates geklärt werden. Für die deutsche Seite gilt: Die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit wird im Regelfall nicht mehr verlangt.
FAQ: Doppelte Staatsbürgerschaft
Ist die doppelte Staatsbürgerschaft in Deutschland erlaubt?
Ja. Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts, die am 27. Juni 2024 in Kraft getreten ist, wird Mehrstaatigkeit generell hingenommen. Wer sich einbürgern lässt, muss die bisherige Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht mehr aufgeben. Damit ist die doppelte Staatsbürgerschaft im Regelfall möglich.
Muss ich meine alte Staatsangehörigkeit aufgeben?
Nein, im Regelfall nicht mehr. Vor der Reform war die Einbürgerung meist mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit verbunden. Seit dem 27. Juni 2024 wird Mehrstaatigkeit hingenommen, sodass Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit in der Regel behalten können. Ob Ihr Herkunftsstaat die Mehrstaatigkeit seinerseits zulässt, richtet sich nach dem dortigen Recht.
Bekommen in Deutschland geborene Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit?
Nach dem Geburtsortsprinzip (ius soli) erwerben in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland lebt. Diese Kinder können die deutsche und die Staatsangehörigkeit der Eltern gleichzeitig besitzen; eine spätere Entscheidung für eine der beiden ist nach der Reform nicht mehr erforderlich.
Ändern sich die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen?
Nein. Die Reform betrifft vor allem die Mehrstaatigkeit. Die übrigen Voraussetzungen bleiben im Grundsatz bestehen, dazu gehören unter anderem rechtmäßiger Aufenthalt über die geforderte Dauer, Sicherung des Lebensunterhalts, Deutschkenntnisse auf Niveau B1, der bestandene Einbürgerungstest und das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Mehr unter Voraussetzungen.
Seit wann ist die doppelte Staatsbürgerschaft möglich?
Die entsprechende Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist am 27. Juni 2024 in Kraft getreten. Seitdem wird Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung generell hingenommen und die bisherige Staatsangehörigkeit muss nicht mehr aufgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert: 18. Juli 2026 · GoethéB1 ist unabhängig und steht in keiner Verbindung zu Behörden.