Einbürgerung: alle Voraussetzungen im Überblick

Für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG müssen Sie – seit der Reform vom 27. Juni 2024 – in der Regel sieben Kernvoraussetzungen erfüllen: 5 Jahre Aufenthalt, Deutsch auf B1-Niveau, einen bestandenen Einbürgerungstest, einen gesicherten Lebensunterhalt, das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, keine schweren Straftaten und eine geklärte Identität.

Zur Einordnung: 2025 wurden vorläufig 332.524 Personen eingebürgert – der höchste Wert seit Beginn der Statistik (Destatis). Alle Zahlen pro Jahr und Bundesland: Einbürgerung in Zahlen.

Diese Seite listet jede Voraussetzung einzeln auf, ordnet den zum 30. Oktober 2025 abgeschafften 3-Jahres-Weg ein und weist auf die wichtigsten Ausnahmen hin. Rechtsgrundlage ist das Staatsangehörigkeitsgesetz (§ 10 StAG) in der am 30. Oktober 2025 geänderten Fassung.

Auf einen Blick

Rechtsgrundlage
§ 10 StAG, in Kraft seit 27. Juni 2024 und geändert am 30. Oktober 2025.
Aufenthalt
In der Regel 5 Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt (vorher 8).
Sprache
Deutsch auf mindestens B1-Niveau; C1 ist für keinen Weg mehr erforderlich.
Einbürgerungstest
Ein bestandener Einbürgerungstest (33 Fragen, 17 richtig zum Bestehen).
Lebensunterhalt
Gesichertes Einkommen ohne Sozialleistungen, mit Ausnahmen.
3-Jahres-Weg
Abgeschafft zum 30. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256).
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Im Einzelfall bei der Einbürgerungsbehörde prüfen. Die Anforderungen sind gesetzlich geregelt und können sich ändern; die zuständige Einbürgerungsbehörde entscheidet über Ihren konkreten Antrag.

Die Voraussetzungen auf einen Blick

Voraussetzung Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG)
Aufenthaltsdauer in der Regel 5 Jahre
Sprachniveau B1
Einbürgerungstest bestanden
Lebensunterhalt gesichert, ohne Sozialleistungen
Bekenntnis erforderlich
Straffreiheit keine schweren Straftaten
Identität geklärt

1. Aufenthaltsdauer: in der Regel 5 Jahre

Sie müssen sich in der Regel seit fünf Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhalten. Vor der Reform 2024 waren es acht Jahre. Erforderlich ist außerdem ein unbefristetes oder für die Einbürgerung geeignetes Aufenthaltsrecht. Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts werden zusammengerechnet; kürzere Unterbrechungen sind in bestimmten Grenzen unschädlich.

Abgeschafft: der beschleunigte 3-Jahres-Weg

Mit der Reform 2024 war die Einbürgerung bei besonderen Integrationsleistungen bereits nach drei Jahren möglich; dieser Weg setzte unter anderem Sprachkenntnisse auf C1-Niveau voraus. Er wurde zum 30. Oktober 2025 abgeschafft: § 10 Abs. 3 StAG ist weggefallen.

Eine Übergangsregelung gibt es nicht. Auch wer den Antrag vor diesem Stichtag gestellt hat, kann sich nicht mehr auf die verkürzte Frist berufen. Für alle gilt seither einheitlich: 5 Jahre Aufenthalt und B1 als Sprachniveau. Ein C1-Zertifikat ist für die Einbürgerung nach § 10 StAG nirgends mehr erforderlich – welche Nachweise auf B1-Niveau zählen, erklärt die Seite zum Sprachnachweis für die Einbürgerung →

2. Sprachkenntnisse: mindestens B1

Für die Standard-Einbürgerung müssen Sie Deutschkenntnisse auf mindestens B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachweisen. Anerkannt werden unter anderem das Goethe-Zertifikat B1, telc Deutsch B1, das ÖSD Zertifikat B1 und der Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ) auf B1. Auch ein deutscher Schulabschluss, eine abgeschlossene deutschsprachige Ausbildung oder ein deutschsprachiges Studium können den Nachweis ersetzen.

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3. Bestandener Einbürgerungstest

Sie müssen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen. Das geschieht in der Regel über den bestandenen Einbürgerungstest. Er besteht aus 33 Multiple-Choice-Fragen; zum Bestehen müssen mindestens 17 richtig beantwortet werden. Wie Anmeldung, Ablauf und Auswertung genau funktionieren, erklärt unser Leitfaden zum Leben-in-Deutschland-Test – Ablauf, Termine und Ergebnis. Alle Fragen lassen sich kostenlos üben – im Einbürgerungstest-Trainer →

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4. Gesicherter Lebensunterhalt

Sie müssen Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialleistungen (Bürgergeld / Sozialhilfe) bestreiten können. Von dieser Voraussetzung gibt es Ausnahmen – etwa wenn Sie unverschuldet auf Leistungen angewiesen sind, in Vollzeit arbeiten oder zur sogenannten Gastarbeitergeneration gehören. Die Einbürgerungsbehörde prüft dies im Einzelfall.

5. Bekenntnis zur Grundordnung

Sie müssen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen. Mit der Reform 2024 wurde ausdrücklich ergänzt: das Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und zum Schutz jüdischen Lebens sowie zum Existenzrecht Israels. Antisemitische, rassistische oder sonstige menschenverachtende Handlungen sind mit einer Einbürgerung nicht vereinbar.

6. Keine schweren Straftaten

Wer wegen einer schweren Straftat verurteilt wurde, kann nicht eingebürgert werden. Geringfügige Verurteilungen bleiben in bestimmten Grenzen außer Betracht; die Einbürgerungsbehörde holt hierzu eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein.

7. Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit

Ihre Identität und Ihre bisherige Staatsangehörigkeit müssen zweifelsfrei geklärt sein. Dazu dienen in der Regel ein gültiger Pass und amtliche Personenstandsurkunden. Seit der Reform 2024 müssen Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben – Mehrstaatigkeit ist generell zulässig.

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Familie: Ehepartnerinnen, Ehepartner und minderjährige Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen mit eingebürgert werden, teils auch dann, wenn sie die fünfjährige Aufenthaltszeit selbst noch nicht erfüllen. Die genauen Bedingungen prüft die Einbürgerungsbehörde.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, geht es weiter mit den nötigen Unterlagen und dem Antrag. Wie hoch die Gebühren dabei ausfallen, lesen Sie im Überblick Was die Einbürgerung kostet. Einen Gesamtüberblick bietet der Einbürgerungs-Hub →

FAQ: Voraussetzungen der Einbürgerung

Welche Voraussetzungen gelten seit der Reform 2024 für die Einbürgerung?

Nach § 10 StAG (Fassung seit 27. Juni 2024): in der Regel 5 Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt, Deutsch auf mindestens B1-Niveau, ein bestandener Einbürgerungstest, ein gesicherter Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen (mit Ausnahmen), ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands und zum Schutz jüdischen Lebens, keine Verurteilung wegen schwerer Straftaten und eine geklärte Identität.

Gibt es die Einbürgerung nach 3 Jahren noch?

Nein. Der beschleunigte Weg nach 3 Jahren bei besonderen Integrationsleistungen, der C1-Sprachkenntnisse voraussetzte, wurde zum 30. Oktober 2025 abgeschafft; § 10 Abs. 3 StAG ist weggefallen. Eine Übergangsregelung gibt es nicht – auch laufende Anträge werden nach der neuen Rechtslage entschieden. Es gilt einheitlich: 5 Jahre Aufenthalt und B1.

Muss ich meinen Lebensunterhalt selbst sichern können?

Grundsätzlich ja – ohne Bezug von Bürgergeld oder Sozialhilfe. Ausnahmen gelten, wenn Sie unverschuldet auf Leistungen angewiesen sind, in Vollzeit arbeiten oder zur Gastarbeitergeneration gehören. Die Einbürgerungsbehörde prüft dies im Einzelfall.

Was bedeutet das Bekenntnis bei der Einbürgerung?

Ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Seit 2024 gehört ausdrücklich das Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands und zum Schutz jüdischen Lebens sowie zum Existenzrecht Israels dazu.

Welche Sprachprüfung brauche ich für die Voraussetzungen?

Für die Standard-Einbürgerung B1 – z. B. Goethe-Zertifikat B1, telc Deutsch B1, ÖSD Zertifikat B1 oder DTZ auf B1; auch ein deutscher Schul-, Ausbildungs- oder Studienabschluss kann genügen. C1 wird nicht mehr verlangt – der 3-Jahres-Weg, der als einziger C1 voraussetzte, ist am 30. Oktober 2025 entfallen. Welcher Sprachnachweis zählt →

Zuletzt aktualisiert: 22. Juli 2026 · GoethéB1 ist unabhängig und steht in keiner Verbindung zu Behörden.